Wichtige Neuerungen zur E-Rechnung – Gesetzesentwurf auf einen Blick
Wir möchten Ihnen die wichtigsten Änderungen, die im neuen Gesetzesentwurf der Bundesregierung geplant sind und im 3. Quartal freigegeben werden sollen, kompakt zusammenfassen:
1. Verpflichtung zum Empfang von E-Rechnungen
• Alle inländischen Unternehmer – auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG) – müssen technisch in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.
• Ein spezielles E-Mail-Postfach ist nicht erforderlich.
• Verweigert der Empfänger den Empfang, besteht kein Anspruch auf eine alternative Papierrechnung. Die Pflicht des Ausstellers gilt als erfüllt, wenn der Versand nachweisbar (z. B. Sendeprotokoll) erfolgte.
2. Zulässige Übermittlungswege
E-Rechnungen können über folgende Wege übermittelt werden:
• Per E-Mail
• Download über ein Kundenportal
• EDI (gemäß EN 16931)
• Elektronische Schnittstelle
• Gemeinsamer Speicherort (z. B. im Konzernverbund)
Welcher Weg gewählt wird, "ist zivilrechtlich zwischen den Geschäftspartnern zu klären".